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Unterbringung von Intensivdealern in Hamburg

Als pdf: 16/6613 | Unterbringung von Intensivdealern in Hamburg (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/6613
04. 09. 01

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 28. 08. 01 und

Antwort des Senats

Betr.: Unterbringung von Intensivdealern in Hamburg
Der Innensenator hat im Zusammenhang mit seinem Konzept „St. Georg“ angekündigt, zukünftig Intensivdealer in intensiv betreuten Wohngruppen unterzubringen. Nunmehr ist der Presse zu entnehmen, dass dieser Personenkreis in die bereits bestehenden Einrichtungen am Hofschläger Weg in Bergedorf und am Südring im Bezirk Nord untergebracht werden soll. Nach Drucksache 16/5498 stehen in diesen Einrichtungen sechs Plätze für Unterbringungen nach §§ 71/72 JGG zur Verfügung. Im Jahr 2000 waren diese durchschnittlich zu 87 Prozent ausgelastet. Nach Drucksache 16/6563 verfügen diese intensiv betreuten Wohngruppen des LEB derzeit über freie Kapazitäten. Sofern die zur Verfügung stehenden Plätze nicht ausreichten, könnten nach Aussagen des Senats zeitnah und bedarfsgerecht weitere Plätze zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sowie die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfragen Drucksachen 16/6559 sowie 16/6538 geben Anlass zu weiteren Fragen. Ich frage den Senat: 1. Wie viele Plätze stehen derzeit insgesamt in den genannten Einrichtungen zur Verfügung? In den Intensiv Betreuten Wohngruppen des Landesbetriebs Erziehung und Berufsbildung (LEB) stehen insgesamt 16 Plätze zur Verfügung. 1. a) Wie ist die derzeitige Auslastung dieser Plätze? Zum Stichtag 30. August 2001 waren insgesamt zehn Plätze belegt. 1. b) Wie viele dieser Plätze sind für Intensivdealer vorgesehen? Grundsätzlich stehen alle Plätze auch für die Betreuung von so genannten Intensivdealern zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sechs Plätze nach § 72 Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Vermeidung von Untersuchungshaft und zur einstweiligen Unterbringung in einem Heim nach § 71 JGG geschaffen worden sind. 1. c) Wie viele Plätze mussten für die Unterbringung von Intensivdealern zusätzlich geschaffen werden? Keine. 1. d) Wie viele Plätze können bei höherem Bedarf insgesamt neu geschaffen werden? Siehe Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/6563, dort Antwort zu 8.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


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2. Für welche pädagogische Betreuung waren die beiden genannten Einrichtungen ursprünglich konzipiert? Das ursprüngliche Betreuungskonzept sieht einen stark strukturierten Tagesablauf mit verbindlicher Teilnahme der Jugendlichen an schulischer oder beruflicher Unterweisung sowie an Gruppenaktivitäten vor. Der Aufenthalt ist in vier Phasen aufgeteilt. In der ersten Phase ist Ausgang nur in Begleitung einer Betreuungsperson möglich. Je nach Lernfortschritt erreichen die Jugendlichen die jeweils nächste Phase, in der sie mehr Erprobungs- und Gestaltungsräume haben. Bei Verstößen gegen Regeln oder Vereinbarungen können Jugendliche in eine frühere Phase zurückgeführt werden. Jeder Regelverstoß hat Konsequenzen. 3. Wie viele Stellen waren für das ursprüngliche Konzept vorgesehen und wie viele Personen mit welcher Ausbildung arbeiten zurzeit in den beiden Einrichtungen? Für die Intensiv Betreuten Wohngruppen waren ursprünglich insgesamt 20 Stellen für die unterschiedlichen Aufgaben und Arbeitsbereiche vorgesehen. Zurzeit sind insgesamt 19,5 Stellen mit Personen der nachfolgend aufgeschlüsselten beruflichen Qualifikationen besetzt: – Diplom-Sozialarbeiter bzw. Diplom-Sozialarbeiterin/ Diplom-Sozialpädagoge bzw. Diplom-Sozialpädagogin bzw. Personen mit vergleichbarer Qualifikation: 15,5 Stellen, – hauswirtschaftliche Fachkräfte: zwei Stellen, – Handwerker für die berufliche Unterweisung: zwei Stellen. Darüber hinaus werden Lehrkräfte für die schulische Unterweisung von der zuständigen Behörde stundenweise abgeordnet. Ferner stehen Honorarmittel für die psychologische Betreuung durch Psychologen und Psychiater im Umfang von 60 TDM zur Verfügung. 4. Für welche Klientel wurde das vorhandene Personal ursprünglich eingestellt bzw. hält der Senat aufgrund der Unterbringung von Intensivdealern weiteres bzw. anders ausgebildetes Personal für notwendig? Wenn ja, wie viel und welche? Wenn nein, warum nicht? Die Intensiv Betreuten Wohngruppen sind als Hilfe zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für Jugendliche mit einem erhöhten Betreuungsbedarf konzipiert. Die Einrichtungen werden in geeigneten Fällen auch von den Gerichten zur Vermeidung von Untersuchungshaft nach § 72 JGG und zur einstweiligen Unterbringung in einem Heim nach § 71 JGG in Anspruch genommen. Das Konzept sieht vor, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Supervision und Fortbildung auf veränderte Problemlagen oder Zielgruppen einstellen. Insofern besteht kein Bedarf an weiterem oder anders ausgebildetem Personal. Bei Bedarf werden zusätzliche Honorarkräfte für Übersetzungen hinzugezogen. 4. Wie viele zu betreuende Personen sind zurzeit in welchen Einrichtungen untergebracht? Am Stichtag 30. August 2001 waren im Hofschläger Weg sechs und am Südring vier Jugendliche untergebracht. 5. Wurden bereits Intensivdealer in diesen Einrichtungen untergebracht? Wenn ja, wie viele und wo? Im laufenden Jahr wurden bis zum Stichtag 3. September 2001 zwei Jugendliche als so genannte Intensivdealer auf der Grundlage der §§ 71/72 JGG in der Einrichtung Hofschläger Weg untergebracht. Für acht weitere Jugendliche, die zurzeit in Erstversorgungseinrichtungen der Jugendhilfe leben, wird zurzeit in Erziehungskonferenzen eine Verlegung in eine intensiv betreute Einrichtung vorbereitet. 6. In der Nacht werden die Jugendlichen in den beiden intensiv betreuten Einrichtungen jeweils von zwei Betreuern kontrolliert. a) Wie häufig und wie viele Personen sind trotz der Bewachung zur Nachtzeit aus der intensiven Betreuung entwichen? In der Intensiv Betreuten Wohngruppe Hofschläger Weg sind im laufenden Jahr keine nächtlichen Entweichungen zu verzeichnen. In der Einrichtung Südring haben im laufenden Jahr zwei Jugendliche zur Nachtzeit die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen. 6. b) Sind bereits Intensivdealer unter den Entwichenen gewesen? Nein. 7. Welche Konsequenzen wurden aufgrund der Entweichungen sowohl organisatorisch als auch pädagogisch gezogen? Die nächtlichen Kontrollen wurden verstärkt und ein Bewegungsmelder wurde installiert. 8. Wie häufig wurden Vermisstenanzeigen von den Betreuern gestellt, nachdem diese die Entweichungen von den zu betreuenden Personen festgestellt haben? In allen Fällen wurden Vermisstenanzeigen gestellt. 2


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9. Hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die jetzt unterzubringenden Intensivdealer aufgrund der bisherigen Schwachstellen in der Betreuung weiter ihren Dealergeschäften nachgehen können? Wenn ja, womit begründet der Senat seine Meinung? Die in den Intensiv Betreuten Wohngruppen des LEB unterzubringenden jungen Flüchtlinge, die von der Polizei als „Intensivdealer“ eingestuft wurden, werden intensiv pägagogisch betreut, um weiterer Straffälligkeit vorzubeugen. Darüber hinaus gelten in den Einrichtungen strikte Verhaltens- und Ausgangsregeln, deren Einhaltung überwacht wird (siehe die Antwort zu 7.). Das Personal der Einrichtungen ist zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht befugt. Aus diesem Grunde kann es nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass unerlaubt entweichende Jugendliche weitere, vereinzelte Dealergeschäfte ausüben. Da bei unerlaubtem Entfernen aus den Einrichtungen regelhaft die Polizei benachrichtigt wird, wird der Fortsetzung straffälligen Verhaltens allerdings in kurzer Frist und wirksam begegnet. 10. Handelt es sich nach Auffassung des Senates bei den beiden o.g. Einrichtungen um eine Unterbringung, die der Konzeption der intensiv betreuten Wohngruppe entspricht? Wenn ja, inwieweit entsprechen die oben benannten Entweichungen dieser Konzeption? Wenn nein, wann gedenkt der Senat die Unterbringung so zu gestalten, dass sie der Konzeption entspricht? Ja. Die Konzeption sieht vor, dass in jedem Fall unerlaubter Abwesenheit Konsequenzen eintreten (siehe auch die Antworten zu 2. und zu 8.). Erfolgte die Unterbringung des Jugendlichen auf der Grundlage des JGG, wird in jedem Fall der zuständige Jugendrichter bzw. die zuständige Jugendrichterin informiert. Diese entscheiden, ob ggf. Untersuchungshaft zu verhängen ist. 11. In einer Verlautbarung der Staatlichen Pressestelle vom 10. Juli 2001 steht: „Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales unterstützt finanziell Baumaßnahmen am Katholischen Kinderkrankenhaus Wilhelmstift, so dass dort in Kürze geschlossene Unterbringungen möglich sein werden.“ In Drucksachen 16/6538 sowie 16/6559 erklärt der Senat, dass im Bereich der Jugendhilfe keine Plätze in geschlossener Unterbringung eingerichtet werden. a) Für welche Personen sollen geschlossene Unterbringungen am Katholischen Kinderkrankenhaus Wilhelmstift ermöglicht werden, deren Schaffung finanziell von der BAGS unterstützt wird? b) In welchem Maße soll sich die Verbindlichkeit der geschlossenen Unterbringung am Katholischen Kinderkrankenhaus Wilhelmstift von der Verbindlichkeit der Einrichtungen am Südring und am Hofschläger Weg und anderen Einrichtungen unterscheiden? In der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung des Katholischen Kinderkrankenhauses Wilhelmstift sollen zukünftig in Einzelfällen – in der Regel kurzfristige – geschlossene Unterbringungen nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) vollzogen werden. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Unterbringungen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung notwendig werden, und nicht um Maßnahmen der Jugendhilfe. Daher gibt es auch für einen inhaltlichen Vergleich mit den Konzepten der Einrichtungen Südring und Hofschläger Weg keine Grundlage.

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