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Jugendkriminalität in Hamburg am Beispiel wiederholt straffälliger Jugendlicher in Langenhorn

Als pdf: 16/957 | Jugendkriminalität in Hamburg am Beispiel wiederholt straffälliger Jugendlicher in Langenhorn (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/957
12. 06. 98

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 04. 06. 98 und

Antwort des Senats

Betr.: Jugendkriminalität in Hamburg am Beispiel wiederholt straffälliger Jugendlicher in Langenhorn
Seit mehreren Monaten steht die Bekämpfung der Jugendkriminalität und ihrer Ursachen in Hamburg auf der politischen Tagesordnung. So wird im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen unter anderem ausgeführt, daß staatliche Repressionsmaßnahmen mit Entschiedenheit zur Normverdeutlichung eingesetzt werden müßten (vgl. Nummer 13.2.4 Koalitionsver trag). Besonders im Stadtteil Langenhorn haben die von Jugendbanden bzw. Jugendgruppen begangenen Straftaten in der öffentlichen Berichterstattung für Schlagzeilen gesorgt (vgl. Drucksache 16/60). Obwohl der daraufhin in Langenhorn eingerichtete „Runde Tisch“, in dem Ver treter vieler verantwortlicher Stellen gemeinsam lokale Lösungsansätze erarbeiten, mit dem Angebot zum nächtlichen Straßenballspiel bereits positive und begrüßenswerte Ergebnisse vorweisen kann, sollen nach aktueller Presseberichterstattung weiterhin Straftaten von einem festen Kreis jugendlicher Straftäter in Langenhorn begangen worden sein. Ich frage den Senat: 1. Nach einer aktuellen Studie des bayerischen Landeskriminalamtes wird in München fast die Hälfte der Straftaten von wenigen Intensivtätern verübt: a) Welche Erkenntnisse zu diesem Problem liegen dem Hamburger Senat über Intensivtäter vor?
Die in der Anfrage angesprochene Studie des bayerischen Landeskriminalamtes liegt der Hamburger Polizei nicht vor. In Hamburg erfolgt eine Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) bei unter einundzwanzigjährigen Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zweimal als Tatverdächtige registrier t wurden und an mehr als fünf Taten beteiligt waren (bei Serienstraftaten wird eine Person bei gleichzeitiger Erfassung mehrerer Taten nur einmal als „Tatverdächtiger“ registriert). Diese werden als Mehrfachtäter bezeichnet. In den letzten zehn Jahren schwankte der Anteil der Mehrfachtäter an den unter einundzwanzigjährigen Tatverdächtigen zwischen 3,7 und 5,5 Prozent, der Anteil der von Mehrfachtätern begangenen Delikte zwischen 26 und 35,3 Prozent. Dabei waren zwischen 1988 und 1994 jeweils zurückgehende Anteile von Mehrfachtätern bzw. der von ihnen begangenen Fälle zu verzeichnen. Seit 1995 steigen diese Anteile wieder an: 1997 war einem Anteil von 5,2 Prozent der unter einundzwanzigjährigen Tatverdächtigen ein Anteil von 32 Prozent der bei dieser Altersgruppe registrier ten Fälle zuzuordnen.

1. b) Wie viele der 1997 in Hamburg verübten Straftaten wurden jeweils von wie vielen Tätern verübt?
Täterbezogene Aussagen sind nur zu den in der PKS als „aufgeklärt“ erfaßten Taten möglich. 1997 wurden von insgesamt 297 534 erfaßten Straftaten 147 951 aufgeklärt. Davon sind 10 923 Fälle insgesamt 1103 Mehrfachtätern unter 21 Jahren zuzuordnen.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


Drucksache 16/957

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1. c) Ist bei Intensivtätern eine personen- und nicht fallbezogene Bearbeitung sichergestellt, was bedeutet, daß solche Täter von ein und derselben Person, z. B. einem bestimmten Polizisten oder Sozialarbeiter, betreut werden?
Ja. Bei der Polizei erfolgt eine täterorientierte kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung bei derzeit 133 unter einundzwanzigjährigen Personen, die in den letzten zwölf Monaten wiederholt an Raubstraftaten, schwerem Diebstahl oder gewerbsmäßiger Hehlerei beteiligt waren (sogenannte Intensivtäter). Die Auswahl erfolgt nach Prognose und Prioritätsaspekten im Rahmen der personellen Kapazitäten. Die Sachbearbeitung bei Straftaten der ausgeschriebenen Intensivtäter erfolgt in aller Regel durch die Kriminalkommissariate „Zentrale Ermittlungen“ der Polizeidirektionen; Ermittlungen zu bestimmten Intensivtätern werden dort grundsätzlich von demselben Sachbearbeiter, außerhalb der allgemeinen Dienstzeit von dem im Rahmen einer Rufbereitschaft jeweils eingesetzten Beamten geführt. Im Bereich der Sozialarbeit erfolgt die Betreuung einzelner Personen grundsätzlich durch eine Fachkraft.

2. Wie viele und welche von Kindern und Jugendlichen begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurden seit dem 18. November 1997 (vgl. Drucksache 16/60) in Langenhorn festgestellt? 3. Gemäß Drucksache 16/60 konzentrierte sich der Tatverdacht bisher primär auf eine Gruppe von etwa 20 Kindern und Jugendlichen: a) Wie viele und welche (bitte Straftaten nach Deliktsart und Anzahl auflisten) der unter Frage 2 genannten Straftaten wurden von einem „harten Kern“ begangen? b) Wie setzt sich dieser „harte Kern“ zusammen (bitte Auflistung nach Anzahl der Personen, Nationalität, Alter, Geschlecht, Schulbildung)? 4. Welche Erkenntnisse liegen dem Hamburger Senat darüber vor, daß der unter Frage 3 beschriebene harte Kern auch in Norderstedt und anderen Hamburger Stadtteilen wiederholt straffällig geworden ist? Um welche und wie viele Straftaten handelt es sich im einzelnen?
Unter der Kerngruppe der Gruppierung von Kindern und Jugendlichen, die sich regelmäßig am Langenhorner Markt trifft (vgl. Drucksachen 16/60 und 16/523), sind diejenigen Personen zu verstehen, die wiederholt als Straftäter auffallen. Ihr gehören insgesamt sechs männliche Personen an. Dabei handelt es sich um vier Jugendliche im Alter von 14, 15 und 16 Jahren (zwei Personen) und zwei Heranwachsende (18 und 19 Jahre alt). Vier Personen sind deutsche Staatsangehörige, je einer ist Ägypter bzw. Jugoslawe. Für die Schulbildung ergibt sich folgende Verteilung: Eine Person hat Realschulabschluß, zwei Personen besuchen die Hauptschule und eine Person die Gewerbeschule; zwei Personen haben die Sonderschule ohne Abschluß besucht. Dieser Kerngruppe sind aufgrund der speziellen Auswertung der in diesem Zusammenhang registrier ten Straftaten für den Zeitraum vom 11. März 1998 bis 9. Juni 1998 folgende von der Polizei registrier te Straftaten zuzurechnen: zwei Sachbeschädigungen, eine Bedrohung, zwei Diebstähle aus Kraftfahrzeugen, 14 Einbruchsdiebstähle, sechs Raube, eine Vergewaltigung, eine Beleidigung, ein Hausfriedensbruch, ein Mißbrauch von Notrufen. Davon sind ein Raub sowie sechs Einbruchsdiebstähle in anderen Stadtteilen begangen worden. Darüber hinaus wurden nach Erkenntnissen der Polizei vier Diebstähle in Norderstedt begangen. Für den davor liegenden Zeitraum verweist der Senat auf seine Antwort in Drucksache 16/523. Im übrigen werden von Kindern und Jugendlichen begangene Straftaten auf Stadtteilebene nicht erfaßt.

5. Welche staatlichen Stellen haben sich bisher mit dem unter Frage 3 genannten Personenkreis mit welcher Zielsetzung beschäftigt?
Die Maßnahmen der Polizei bzw. des Bezirksamtes Hamburg-Nord sind in den Drucksachen 16/60 und 16/523 ausführlich beschrieben. Darüber hinaus ist die Justiz mit dem Ziel der Strafverfolgung tätig.

6. Dem Staat steht eine Vielzahl möglicher Präventivmaßnahmen und Repressionsinstrumente zur Verfügung: a) Welche konkreten staatlichen Maßnahmen präventiver und repressiver Art sind bisher gegen den unter Frage 3 genannten Personenkreis mit welchem Erfolg durchgeführ t worden?
Über die bereits in den Drucksachen 16/60 und 16/523 aufgeführten Maßnahmen hinaus wurden seitdem in vier Fällen Haftbefehle beantragt: In einem Fall wurde Haftbefehl wegen Verdachts des Einbruchsdiebstahls erlassen, der Beschuldigte aber unter Meldeauflagen von der Untersuchungshaft verschont. In drei Fällen wegen Verdachts der Vergewaltigung wurden zwei Haftbefehle erlassen und ein Beschuldigter in einer Jugendeinrichtung untergebracht.

6. b) Wie lange hat es bisher jeweils gedauert, bis auf die von dem unter Frage 3 genannten Personenkreis begangenen Straftaten reagiert worden ist?
Nach Bekanntwerden der Straftaten wurden jeweils unmittelbar polizeiliche Maßnahmen eingeleitet.

6. c) Mit welchen justitiellen Sanktionen wurde bisher im einzelnen auf die von dem unter Frage 3 genannten Personenkreis begangenen Straftaten reagiert?
Die Beantwortung der Frage würde neben der Ermittlung aller gegen die bezeichneten Jugendlichen geführ ten Jugendstrafverfahren über die Zentralkartei der Staatsanwaltschaft eine Auswertung der einzelnen Akten sämtlicher gegen sie geführter Verfahren hinsichtlich der justitiellen Reaktionen er2


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Drucksache 16/957

fordern. Dies ist innerhalb der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht leistbar.

6. d) In wie vielen Fällen ist bei dem unter Frage 3 genannten Personenkreis ein TäterOpfer-Ausgleich erfolgreich durchgeführt worden?
In einem Fall wurde ein Täter-Opfer-Ausgleich eingeleitet und erfolgreich durchgeführt.

6. e) Sind bei dem unter Frage 3 genannten Personenkreis Maßnahmen zur Entziehung des elterlichen Sorgerechts eingeleitet worden? Wenn ja: In welchen und wie vielen Fällen? Wenn nein: Warum nicht?
Nein. Im übrigen siehe Drucksache 16/523.

6. f) Sind, falls dem unter Frage 3 genannten Personenkreis auch Ausländer angehören sollten, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen eingeleitet worden? Wenn ja: In welchen und wie vielen Fällen? Wenn nein: Warum nicht? Welche rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen bestehen, um derartige Maßnahmen durchzuführen? Welche Erkenntnisse liegen dem Senat bezüglich derartiger Maßnahmen aus anderen Bundesländern vor?
Nein. In einem Fall handelt es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen, dessen Asylverfahren vollziehbar negativ abgeschlossen wurde, dessen Aufenthalt jedoch gemäß § 55 Absatz 2 AuslG wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu dulden ist, weil das für die Aufenthaltsbeendigung erforderliche Heimreisedokument von der dafür zuständigen Auslandsvertretung bislang nicht zu erhalten war. In dem anderen Fall handelt es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen, der in Hamburg geboren und aufgewachsen ist und der über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, so daß er gemäß § 48 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 48 Absatz 2 Satz 2 AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießt. Die Möglichkeiten aufenthaltsbeendender Maßnahmen richten sich auch in anderen Bundesländern einheitlich nach den bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 45 ff. des Ausländergesetzes; besondere Erkenntnisse über derartige Maßnahmen aus anderen Bundesländern liegen nicht vor.

7. In Langenhorn ist am 9. Mai erstmals eine „Midnight Streetball“-Veranstaltung durchgeführ t worden: a) Hat der Hamburger Senat diese Veranstaltungen in Langenhorn bisher finanziell unterstützt? Wenn nein: Warum hält der Senat diese präventiven Maßnahmen nicht für förderwürdig bzw. -fähig? Wenn ja: In welcher Höhe? b) Wird der Senat derartige Maßnahmen in Langenhorn zukünftig finanziell unterstützen? Wenn ja: In welcher Höhe? Wenn nein: Warum nicht?
Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat das Sportangebot von Anfang an intensiv unterstützt und die Entwicklung, Planung und Durchführung dieser Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem SC Langenhorn durch eigenes Personal und Sachmittel entscheidend mitgetragen. Im einzelnen gehörte dazu – Kontaktanbahnung zu „midnight move“, einem Verein, der bereits seit mehreren Jahren MidnightStreetball anbietet, – die Mitwirkung an der Sponsoring-Aktion zur Finanzierung der Maßnahme, – Entwurf, Erstellung und Druck von Plakaten und Handzetteln für die Veranstaltungen, – die unentgeltliche Überlassung der Sporthalle Timmerloh an den SC Langenhorn zur Durchführung der Veranstaltungen sowie – personelle Unterstützung bei der Durchführung der Streetball-Abende durch Mitarbeiter des Jugendamtes. Der Bezirk wird diese Maßnahme ebenso wie Veranstaltungen anderer Vereine auch weiterhin in dieser Form unterstützen.

7. c) Hat es im Vorfeld oder im Anschluß an eine dieser „Midnight-Veranstaltungen“ Straftaten von Kindern oder Jugendlichen in Langenhorn gegeben? Wenn ja: Um welche und wie viele Straftaten handelt es sich, und wie viele davon sind von dem unter Frage 3 genannten Personenkreis verübt worden?
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung wurde ein Straßenraub bekannt, an dem eine der Kerngruppe zuzurechnende Person beteiligt war.

8. Hat es Fälle gegeben, in denen Haftbefehle gegen Angehörige des unter Frage 3 genannten Personenkreises deshalb nicht sofort erlassen werden konnten und diese daher freigelassen werden mußten, weil kein Richter bereitstand? Wenn ja: In welchen und wie vielen Fällen im einzelnen?
Nein.

9. Welche verwaltungsinternen Maßnahmen werden getroffen, um eine ständige Richterbereitschaft zu gewährleisten?
Der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Hamburg regelt den Haftdienst des Bezirksjugendgerichts an Werktagen. Außerhalb der allgemeinen Dienststunden steht an jedem Werktag und bis zum Sonnabend 9 Uhr ein telefonischer Bereitschaftsdienst für unaufschiebbare richterliche Maßnahmen und Entscheidungen in Strafverfahren zur Verfügung. 3


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An Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen ist durch den Geschäftsverteilungsplan ein Bereitschaftsdienst für Strafsachen in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr bzw. 9 Uhr bis 11 Uhr eingerichtet. Auch über diese Zeiten hinaus ist der Bereitschaftsrichter für alle unaufschiebbaren richterlichen Maßnahmen und Entscheidungen in Strafverfahren telefonisch erreichbar.

10. Nach welchen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften und für wie lange darf die Polizei straffällige Jugendliche ohne Haftbefehl in Gewahrsam nehmen? Welche Regelungen sind diesbezüglich in anderen Bundesländern getroffen worden?
Bei straffälligen Jugendlichen richtet sich die vorläufige Festnahme nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Danach ist der vorläufig Festgenommene, sofern er nicht in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorzuführen. Zur Gefahrenabwehr kommt eine Freiheitsentziehung auch auf der Grundlage des länderspezifischen Polizeirechts in Betracht. Die in Gewahrsam genommene Person ist unverzüglich einem Richter vorzuführen; der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde. Die anderen Bundesländer verfügen über vergleichbare polizeirechtliche Vorschriften zur Ingewahrsamnahme, jedoch mit Unterschieden bei der höchstzulässigen Dauer. Diese beträgt z. B. in Bayern maximal zwei Wochen, in Hamburg maximal 48 Stunden. Nähere Hinweise zum Umgang mit Minderjährigen, die in die Kriminalität abzugleiten drohen oder bereits Straftaten begangen haben und daher als gefährdet gelten, sind in der Polizeidienstvorschrift (PDV) 350 (HH) („Vorschrift für den täglichen Dienst der Polizei in der Freien und Hansestadt Hamburg“) enthalten. Die PDV 350 (HH) stellt keine Rechtsgrundlage dar; sie gibt nur Hinweise zum Verfahren (z. B. Unterbringung, Transport, Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, Überstellung an Jugenddienststellen der originär zuständigen Behörden und anderes).

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