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CDU Bürgerbüro Klaus-Peter Hesse
Erdkampsweg 53
22335 Hamburg


Abzugsfähigkeit


Folgende steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Ihre Spende bestehen:

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steürliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt.
Bitte beachten Sie dies, wenn Sie beispielsweise von Ihrem Firmenkonto überweisen.
Insgesamt können maximal 3.300 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650 Euro / 3.300 Euro nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, in dem 50% des zugewendeten Betrages direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650 Euro / 3.300 Euro werden nach § 10 b EStG -durch Senkung des zu versteuernden Betrages- Steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt.
Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammen gerechnet, Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person ( AG, GmbH etc) können Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben steuermindern geltend machen.
Für Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft können die Zuwendungen nur in der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter geltend gemacht werden. Hierzu bestehen besondere Vorschriften. Fragen Sie hierzu bitte Ihren Steuerberater.