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Konsequente Bekämpfung von Kinder- und Jugendprostitution

Als pdf: 18/3334 | Konsequente Bekämpfung von Kinder- und Jugendprostitution (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 18. Wahlperiode

Drucksache

18/3334
13. 12. 05

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 06.12.05 und

Antwort des Senats

Betr.: Konsequente Bekämpfung von Kinder- und Jugendprostitution Nach Schätzungen des Landeskriminalamts und aufgrund der Kenntnisse des Polizeikommissariats 11 (St. Georg), des Polizeireviers 15 (St. Pauli) und der Dienstgruppe Jugendschutz in der Polizeidirektion Mitte haben sich im Jahr 2000 ca. 30 bis 40 minderjährige Mädchen in Hamburg prostituiert. Die Dunkelziffer liegt vermutlich weitaus höher und soll sich nach Aussagen von ambulanten Trägern seit dem Jahr 2000 nicht signifikant verändert haben. In ihrer Sitzung vom 10.03.2005 beschloss die Hamburgische Bürgerschaft einen Antrag der CDU-Bürgerschaftsfraktion, mit dem nicht nur ein verbessertes Hilfsangebot für diese Mädchen gefordert wird, sondern auch ein stärkeres polizeiliches Vorgehen gegen die Freier, die sich strafbar machen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat setzt sich für eine nachhaltige Bekämpfung von Kinder- und Jugendprostitution ein und schöpft im Rahmen seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten diesen auch gegenüber Freiern konsequent aus. Liegt der Verdacht einer Straftat gemäß § 176 Strafgesetzbuch (StGB) – Sexueller Missbrauch von Kindern – oder § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – vor, wird gegen den verdächtigen Freier ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte, wird gegen die Zimmervermieter wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution (§ 180 a StGB) ein Strafverfahren eingeleitet. Ungeachtet dessen ergibt die derzeitige polizeiliche Erkenntnislage keine Hinweise auf Kinderprostitution. Minderjährige Prostituierte verhalten sich sehr mobil und nach außen unauffällig. Zu Jugendprostitution kommt es daher eher in Wohnungen im Hamburger Stadtgebiet. Zur Prostitution von Jugendlichen im Straßenbereich liegen derzeit nur für St. Georg polizeiliche Erkenntnisse vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In welchen Stadtteilen findet nach Kenntnissen des Senats Kinder- und Jugendprostitution statt?

Siehe Vorbemerkung. 2. Gibt es in diesen Stadtteilen eine Beschwerdelage durch Anwohnerinnen und Anwohner? (Bitte Auflistung nach Anzahl, Datum und Substanz der Beschwerden.)


Drucksache 18/3334

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 18. Wahlperiode

3.

In welche Stadtteile bzw. zu welchen Orten fahren die Freier nach Kenntnis des Senats mit den Prostituierten? Gibt es eine Beschwerdelage an diesen Orten? Wenn ja, in welcher Form?

Nach Erkenntnissen der Polizei nutzen auch jugendliche Prostituierte mit den Freiern die Hotels im Bereich des Stadtteils St. Georg. Am zuständigen Polizeikommissariat (PK) 11 werden vereinzelt allgemeine Beschwerden zur Prostitution bekannt, eine polizeiliche Beschwerdelage in Hinsicht auf Kinder- oder Jugendprostitution liegt nicht vor. 4. Welche Maßnahmen hat die Polizei wann seit dem Beschluss durch die Bürgerschaft ergriffen, um gezielt gegen die Freier vorzugehen und mit welchem Erfolg? (Bitte Darstellung der Maßnahmen und Aufzählung der Art der gefertigten Anzeigen sowie weiterer damit im Zusammenhang stehenden Veranlassungen.) Mit welchen Maßnahmen sollen Freier in Zukunft hinsichtlich ihres strafbaren Handelns aufgeklärt und ermittelt werden?

5.

Aufgrund des im Stadtteil St. Georg durch Freier verursachten erheblichen Kraftfahrzeugverkehrs und der damit verbundenen allgemeinen Belästigung der Anwohner führt die Polizei Verkehrskontrollen durch. Dabei wurden im Jahr 2005 bisher ca. 160 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Polizei wird diese Maßnahmen fortsetzen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Wie wird den minderjährigen Prostituierten geholfen, die von der Polizei auf der Straße angetroffen werden?

Liegen Erkenntnisse vor, dass Jugendliche der Prostitution nachgehen, werden sie durch die Behörden zur Erbringung von Hilfemaßnahmen an die zuständigen Stellen, Beratungs- oder Hilfseinrichtungen vermittelt. In der Regel werden der Kinder- und Jugendnotdienst der Behörde für Soziales und Familie sowie die Allgemeinen Sozialen Dienste informiert. In den Fällen, in denen die Jugendlichen Opfer von Straftaten wie Menschenhandel oder Zuhälterei geworden sind, wird von der Polizei mit den Jugendämtern und KOOFRA e. V. (Koordinierungsstelle gegen Frauenhandel) zusammengearbeitet. 7. Mit welchen Maßnahmen und auf welchen gesetzlichen Grundlagen ahnden die Ordnungsbehörden Verstöße gegen die Verordnung über das Verbot der Prostitution?

Zur Durchsetzung der Verordnung über das Verbot der Prostitution führt die Polizei sowohl im Rahmen des täglichen Dienstes als auch im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen Überprüfungen durch. Bei einem Verstoß gegen die Verordnung über das Verbot der Prostitution wird durch die Polizei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Polizei ahndet als zuständige Verfolgungsbehörde derartige Verstöße mit der Festsetzung von Geldbußen auf der gesetzlichen Grundlage des § 120 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution. Verstößt eine Person beharrlich gegen die Verordnung über das Verbot der Prostitution, leitet die Polizei wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 184 a StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution – ein Strafverfahren ein. Beharrlichkeit liegt dann vor, wenn eine Person bereits das fünfte Mal gegen die Verordnung über das Verbot der Prostitution verstoßen hat. 8. Befürchtet der Senat, dass es durch repressive und konsequente Rechtsdurchsetzung zu Verdrängungen der Prostitution in andere Stadtteile kommt und die angebotenen ambulanten Hilfsmaßnahmen nicht mehr greifen können?

Konkrete Verdrängungseffekte konnten bislang nicht festgestellt werden.

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