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Großveranstaltungen ohne Eintrittsgelder

Als pdf: 16/476 | Großveranstaltungen ohne Eintrittsgelder (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/476
10. 03. 98

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 26. 02. 98 und

Antwort des Senats

Betr.: Großveranstaltungen ohne Eintrittsgelder
Es finden in Hamburg jährlich Großveranstaltungen statt, z. B. das Alstervergnügen, der Generation Move, der Motorradgottesdienst, der Hafengeburtstag und vieles mehr. Diese Veranstaltungen erfreuen sich unter anderem dadurch immer größerer Beliebtheit, weil hier keine Eintrittsgelder erhoben werden und sie somit jedermann zugänglich sind. Des weiteren gehören sie nach Ansicht von Fachleuten z. B. der Tourismus-Zentrale mittlerweile auch zu wichtigen, nicht wegzudenkenden touristischen Attraktionen unserer Stadt. Diese Bemerkungen vorausgeschickt, frage ich den Senat.
Jedermann hat nach den Bestimmungen des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) das Recht, die öffentlichen Wege jederzeit unentgeltlich im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs zu nutzen (§ 16 HWG). Der Gemeingebrauch kann von der Wegeaufsichtsbehörde durch Zulassen von Sondernutzungen zeitweise eingeschränkt werden. Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen, für die beabsichtigt ist, Eintrittsgelder zu erheben, werden in der Regel nicht zugelassen, da sie allgemein zugänglich sein sollen. Aus polizeilicher Sicht wird von Großveranstaltungen – ohne Differenzierung, ob kommerziell oder nicht, und unabhängig von der Zuschauerzahl – dann gesprochen, wenn aufgrund vorliegender Erfahrungen und Erkenntnisse der zur Gefahrenabwehr erforderliche polizeiliche Kräfteeinsatz den Rahmen des täglichen Dienstes erheblich überschreitet und regelmäßig die Gestellung von Zusatzkräften notwendig wird. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. a) Wie viele Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmern ohne Erhebung von Eintrittsgeldern fanden im einzelnen in den letzten drei Jahren in Hamburg statt, und welche Kosten sind im einzelnen für den Polizeieinsatz, die Müllbeseitigung, Gebühren und sonstigen Kosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Veranstaltungen, entstanden und welche Einnahmen – für die Veranstalter? – für die Stadt? b) Wurden die Kosten der Stadt in voller Höhe auf die Veranstalter übertragen? Wenn nein, warum nicht?
Die in der Anlage aufgeführten Veranstaltungen sind ein Auszug aus den Unterlagen der Polizei über Großveranstaltungen im Sinne der Fragestellung, wobei für die Jahre 1995 und 1996 eine Unterscheidung hinsichtlich der Höhe der Zuschauerzahlen (mehr als 5000) nicht mehr erfolgen kann. Für 1997 wurde dieses Kriterium berücksichtigt. Bei den in der Anlage genannten Veranstaltungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben. Sofern Großveranstaltungen stattgefunden haben, bei denen ein zusätzlicher Kräfteeinsatz der Polizei nicht notwendig war, sind diese in der Anlage nicht enthalten. Personalkosten für einzelne Einsätze der Polizei (z. B. über Einsatzdauer der Einsatzabschnitte/Kräfte/Einheiten) werden nicht erfaßt. Die in der Anlage aufgeführten Kosten wurden nach der Zahl der tatsächlich eingesetzten Beamten und Beamtinnen, aber nach geschätzten Personalstunden errechnet. Allerdings sind dabei die Kosten für die Kräfte, die ohnehin Dienst zu verrichten hatten, nicht herausrechenbar. Diese Kosten wurden den Veranstaltern nicht in Rechnung gestellt, da es dafür keine gebühren- bzw. kostenrechtlichen Grundlagen gibt.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


Drucksache 16/476

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

Die Kosten für die Beseitigung von Müll sowie sonstige Kosten (z. B. für die Beseitigung von Schäden, Stromkosten usw.) werden von den Veranstaltern getragen. Für die genannten Veranstaltungen konnten die entstandenen Einnahmen bzw. Kosten für die Stadt wegen der Kürze der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht vollständig ermittelt werden. Über die Höhe der Einnahmen der Veranstalter ist dem Senat nichts bekannt.

2. Welche Großveranstaltungen ohne Eintrittsgelder mit mehr als 5000 Teilnehmern wurden als Demonstrationen angemeldet? Welche Kosten sind der Stadt im einzelnen, aufgelistet nach Polizeieinsatz, Müllbeseitigung, Gebühren und sonstige Kosten, entstanden? Konnten die Kosten auf die Veranstalter übertragen werden? Wenn ja, in welcher Höhe?
Aus der nachstehenden Übersicht sind die Großveranstaltungen zu entnehmen, die als Versammlungen mit mehr als 5000 Teilnehmern angemeldet wurden. Großveranstaltungen mit politischem Hintergrund, die eindeutig als Veranstaltungen im Sinne des Versammlungsrechtes zu werten sind, wurden für die Beantwortung der Frage nicht berücksichtigt. Jahr 1995 1996 1997 Veranstaltung Generation Move Generation Move Generation Move Schlager gegen Rechts Eingesetzte Beamte 104 122 250 30 Personalstunden 832 732 2334 120 Kosten in DM 55 454 49 044 156 378 8 040

Für Veranstaltungen, die nach dem Versammlungsrecht angemeldet und genehmigt wurden, können Kosten nicht in Rechnung gestellt werden. Daher gibt es auch keine Auflistung über die weiteren entstandenen Kosten. Bezüglich der Veranstaltung „Generation Move“ wurden – obwohl es sich um Versammlungen handelte – in den Jahren 1996 und 1997 mit dem Veranstalter öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen, die Regelungen über die vollständige Kostenübernahme der Müllbeseitigung und zur Vermeidung ruhestörenden Lärms enthielten.

3. Welche Haftung übernehmen die Demonstrationsveranstalter, und welche Haftung übernehmen andere Veranstalter, z. B. die Organisatoren des Motorradgottesdienstes?
Veranstalter von Versammlungen übernehmen keine Haftung. Sonstige Veranstalter können aufgrund der Bestimmungen des § 823 BGB haftbar gemacht werden, wenn es im Einzelfall aufgrund von groben Versäumnissen in der Organisation der Veranstaltung zu Schäden kommt. Weiterhin haben Veranstalter die der Freien und Hansestadt Hamburg entstandenen Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit einer Sondernutzung entstehen, und müssen vor Beginn der Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachweisen.

4. Sieht der Senat es als problematisch an, daß Großveranstaltungen als Demonstrationen angemeldet werden? Wenn ja, wie gedenkt der Senat diese Diskrepanz zu beseitigen? Wenn nein, nach welchen Kriterien werden Demonstrationen genehmigt?
Da das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit in der Rechtsordnung einen sehr hohen Stellenwert hat, wendet die zuständige Behörde in Zweifelsfällen das Versammlungsrecht an. Genehmigungskriterien gibt es nicht, da nach § 14 des Versammlungsgesetzes Versammlungen lediglich anmeldepflichtig sind.

5. Wird der Zweck einer Demonstration und deren tatsächlicher Verlauf durch die Freie und Hansestadt Hamburg überprüft? Wenn ja, was unternimmt der Senat, wenn das angemeldete Motto nicht mit dem Verlauf der Demonstration übereinstimmt? 6. Sind in den letzten zwei Jahren Demonstrationen abgelehnt worden, weil sie eher einer Großveranstaltung glichen? Wenn ja, welche?
Die für das Versammlungsgesetz zuständige Anmeldebehörde prüft, ob die angemeldete Veranstaltung den Voraussetzungen des Versammlungsrechts entspricht. Kommt sie zu dem Ergebnis, daß eine Veranstaltung nicht darunter fällt, wird der Anmelder an die für andere Veranstaltungen zuständige Behörde verwiesen. In den Jahren 1995 bis 1997 ist keine als Versammlung angemeldete Veranstaltung festgestellt worden, deren tatsächlicher Verlauf dem Charakter einer Versammlung nicht entsprach und damit von den Vorschriften des Versammlungsrechts abwich.

7. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, Großveranstaltungen, die entweder karitativen oder touristischen Zwecken dienen, zu fördern und zu unterstützen?
Förderung und Unterstützung der Domveranstaltungen und des Hafengeburtstages erfolgen durch gezielte europaweite Werbung in allen Medien einschließlich des Internet. Weitere Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung dieser Veranstaltungen wie z. B. durch Einführung von Kombi-Tickets, Verbesserung der Parkmöglichkeiten, Gruppentickets und Gruppenermäßigungen werden derzeit von den zuständigen Dienststellen geprüft.

Anlage 2