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Agenda-21-gerechte Bauleistungen im öffentlichen Bereich

Als pdf: 16/4029 | Agenda-21-gerechte Bauleistungen im öffentlichen Bereich (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT H A M B U R G 16. Wahlperiode

Drucksache

16/4029
0 4. 04 . 00

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 24. 0 3. 0 0 und

Antwort des Senats

Betr.: Agenda-21-gerechte Bauleistungen im öffentlichen Bereich
Die Agenda 21 ist das gemeinsame Programm von 179 Ländern für eine zukunftsfähige Entwicklung unserer Welt, das auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio verabschiedet wurde. Nach Kapitel 8 des Dokuments ist eines der Hauptziele der Agenda 21, Umwelt- und Entwicklungsfaktoren in die politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Die öffentliche Verwaltung muß auf allen Ebenen im Agenda-Prozeß eine Vorreiterrolle übernehmen. Dazu sollte auch gehören, im Beschaffungs- und Vergabewesen umweltverträgliche Produkte und Materialien auszuwählen sowie Unternehmen zu berücksichtigen, die sich einem nachhaltigen Wirtschaften verpflichtet haben. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Bereich der öffentlichen Bauaufträge zu, da diese den größten Teil der staatlichen Vergaben ausmachen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat. Der Senat hat die Bürgerschaft mit den Drucksachen 15/4746, 15/7281 und 16/1260 über die Unterzeichnung der Aalborg-Charta durch die Freie und Hansestadt Hamburg sowie über den jeweils aktuellen Sachstand der lokalen Agenda 21 Hamburg informiert. Die Zielsetzung der Agenda 21 ist programmatisch mit der Orientierung der zukünftigen Entwicklung der Stadt am Leitbild der Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit, wie es in der Agenda 21 niedergelegt ist, zu einem Schwerpunkt der Regierungsarbeit geworden. Die Fragen zielen auf Themenkomplexe, die nicht in zentraler Aufgabenerfüllung wahrgenommen werden, so daß die notwendigen Informationen erst bei sämtlichen beteiligten Stellen abgefragt und entsprechend ausgewertet werden müßten. Dies ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit vielfach nicht möglich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wie folgt. I. Umfang der öffentlichen Aufträge 1. Wieviel Quadratmeter Fläche wurde im öffentlichen Hochbau der Freien und Hansestadt Hamburg 1999 neu erstellt? Im Zuständigkeitsbereich der Kulturbehörde, der Finanzbehörde, der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Umweltbehörde, der Baubehörde und der Stadtentwicklungsbehörde wurden 1999 keine Flächen neu erstellt. Im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung wurden imJahr 1999 Schulen mit einer Hauptnutzfläche von 12 3 1 0 m2 neu erstellt. Hinzu kommen Sporthallen mit einer Nutzfläche von 3285 m2. Im Zuständigkeitsbereich der Justizbehörde wurden im Jahr 1999 3084 m2, im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung rund 15 0 0 0 m2 Neubaufläche erstellt. Im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Inneres wurden 1999 rund 3622 m2 Nettogrundfläche neu erstellt. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 4 w, 22761 Hamburg, Telefon 8 97 90 -0 1 9


Drucksache 16/4029

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I. 2. Auf wieviel Quadratmeter Fläche erstreckten sich im öffentlichen Hochbau 1999 Maßnahmen der Bauunterhaltung, z.B. Sanierungen? Im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung waren 1999 rund 2,7 Millionen m2 Flächen von Bauunterhaltungsmaßnahmen betroffen, in der Behörde für Inneres 317 138 m2.
2 In der Umweltbehörde wurde der Dachstuhl eines Gebäudes mit ca. 720 m Grundfläche repariert und das Dach neu eingedeckt. In der Baubehörde wurden rund 760 m2 Fassadenfläche saniert sowie rund 8200 m2 Wandflächen gestrichen.

Im übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wieviel Kilometer Straßendecke wurden im öffentlichen Tiefbau neu erstellt bzw. instand gesetzt? Siehe Vorbemerkung. Statistiken im Sinne der Fragestellung werden nicht geführt. II. Unternehmen 1. Wie viele Unternehmen wurden jeweils mit der Ausführung der Arbeiten im Sinne von Fragen I.1, I.2 und I.3 beauftragt? Die Wirtschaftsbehörde hat im Jahr 1999 ca. 100 Firmen beauftragt, die Justizbehörde 58, die Umweltbehörde sechs, die Behörde für Wissenschaft und Forschung ca. 205, die Baubehörde 16 Firmen. Im übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele dieser Unternehmen haben sich einem nachhaltigen Wirtschaften verpflichtet? Woran wird dies vom Senat festgemacht? Die Firmen werden im Zuge der Ausschreibung und Vergabe entsprechend den bestehenden Richtlinien und Weisungen zu einem nachhaltigen Wirtschaften verpflichtet. Eine gesonderte Erfassung erfolgt vor diesem Hintergrund nicht. 3. Wie viele dieser Unternehmen haben die „Charta für eine nachhaltige Entwicklung“ der Internationalen Handelskammer unterzeichnet? 4. Wie viele dieser Unternehmen haben eine Umwelterklärung mit entsprechenden Grundsätzen und Selbstverpflichtungen vorgelegt, die den Anforderungen der EU-Verordnung ECECO Management and Audit Scheme (EMAS) entspricht? 5. Wie viele dieser Unternehmen unterziehen die Umweltverträglichkeit ihrer Aktivitäten einer regelmäßigen Prüfung im Rahmen von Umweltaudit-Verfahren, z.B. nach ISO 14001? Entsprechendes Datenmaterial über beauftragte Unternehmen liegt nicht vor. Bei der Handelskammer werden Unternehmen registriert, die eine Erklärung nach der Öko-Audit-VO 1836/93 abgegeben haben. Dieses ist begrenzt auf gewerbliche Standorte und produzierendes Gewerbe. Die weitaus überwiegende Anzahl von Bauaufträgen geht jedoch an Firmen, die der Handwerkskammer angeschlossen sind. Die Zertifizierung nach ISO 14001 erfolgt ohne Registrierung bei offiziellen Stellen. Für die Unternehmen besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe von entsprechenden Erklärungen, Selbstverpflichtungen oder Zertifikaten. III. Bauprodukte 1. Wie wird die Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit der eingesetzten Bauprodukte (Baustoffe, Estrich, Wandverkleidungen, Bodenbeläge, Klebstoffe, Dämmstoffe usw.) bei öffentlichen Bauleistungen, insbesondere imHochbau, berücksichtigt? 2. Welche Berücksichtigung findet bei der Materialauswahl die Recyclierbarkeit der Bauprodukte, und wie groß ist der verwendete Anteil von recycelfähigen Bauprodukten (bezogen auf Flächen nach Frage I.1, I.2 und I.3)? § 3 Absatz 1 Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG) regelt die Pflichten der öffentlichen Hand bezüglich des Einsatzes umweltverträglicher Produkte: „Die Behörden der FHH und die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben unbeschadet einer weiter gehenden Anerkennung von Produkten im Bereich der Europäischen Gemeinschaft umweltverträglichen Produkten den Vorzug zu geben, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dabei sind insbesondere solche Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch lange Gebrauchsdauer, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt sind.“ Daneben bestehen weitere Regelungen im öffentlichen Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg wie die Verwendungsbeschränkungen für Bauprodukte aus Tropenholz und PVC (Drucksache 16/2136 vom 16. Februar 1999 „Der Schutz des Tropenwaldes“ und Drucksache 16/2389 vom 20. April 1999 „Verzicht auf den Werkstoff PVC im öffentlichen Bereich“). 2


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Für den öffentlichen Hochbau sind Planungshilfen Umweltschutz im Bauwesen zu den folgenden Themen veröffentlicht worden: – Vermeidung von Bauabfällen – Schadstoffe – Baustoffe – Ökologische Grundsätze – Belastung der Innenraumluft durch Bauprodukte. Diese werden im Rahmen der Ausschreibungen berücksichtigt. Von den Behörden werden differenziert entsprechend den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben die Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit bei allen eingesetzten Bauprodukten im Hochbau berücksichtigt. Zu den eingesetzten Bauprodukten werden Sicherheitsdatenblätter und Produktbeschreibungen eingefordert. Grundsätzlich werden imHochbau und im Straßenbau nur Produkte verwendet, die durch die zuständige Behörde geprüft und freigegeben sind, recycelfähige Bauprodukte werden bevorzugt eingesetzt. Die im Straßenbau zum Einsatz kommenden Baustoffe bedürfen einer Zulassung des Tiefbauamtes der Baubehörde, die erteilt wird, wenn die in den technischen Regelwerken formulierten umweltrelevanten Anforderungen erfüllt sind. Alle im Straßenbau eingesetzten Baustoffe sind unter Einhaltung der im technischen Regelwerk vorgegebenen Verfahrensweisen uneingeschränkt wieder verwendbar. In Ausschreibungen wird die Forderung nach Lindan- und PCP-freien Holzschutzmitteln gestellt und in der Bauausführung überwacht. Die im Brückenbau hauptsächlich verwendeten Baustoffe Stahl, Beton, Holz, Sand, Asphalt sind ebenso grundsätzlich wieder verwendbar. Bei den übrigen verwendeten Stoffen werden die Beeinträchtigungen der Umwelt gering gehalten. Im eingebauten Zustand sind diese Stoffe umweltverträglich. Für die Verarbeitung sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsschutz im zugehörigen Sicherheitsdatenblatt erfaßt. Im Brückenbau vorkommende Bauprodukte, die umwelt- oder gesundheitsschädlich sein könnten: Produkte Beschichtungen (Stahl) Maßnahmen Grundsätzlich keine Verwendung mehr von bleihaltigen Zusätzen, so weit möglich Verzicht auf Lösungsmittel. Sicherheitsdatenblatt Es werden umfangreiche Maßnahmen getroffen, die eine unkontrollierte Verbreitung in der Umwelt verhindern (Einhausung). Entsorgung entsprechend Kreislaufwirtschaftund Abfallgesetz Verwendung nur von Stoffen, die in der Liste der geprüften und zugelassenen Stoffe der BASt enthalten sind. Sicherheitsdatenblatt Keine Verwendung von Tropenholz, keine Verwendung von Lindan- und PCP-haltigen Holzschutzmitteln

Strahlschutte

Betonbrücken: Grundierungen, Versiegelungen, Beschichtungen, Rißverpressungen, Reparaturmörtel Holzbrücken

Im Bereich von Wissenschaft und Forschung werden grundsätzlich nur zugelassene Baustoffe in langjähriger Erprobung verwendet. Umweltunverträgliche und sonstige bedenkliche Produkte werden nach Möglichkeit durch alternative Produkte ersetzt. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Richtlinien und Weisungen wie z.B. über die – – – – Verwendung von Tropenholz aus nachhaltiger Forstwirtschaft Vermeidung PCB-belasteter Baustoffe Verwendung von PVC Wiederverwendung recycelfähiger Baustoffe.

Das Fraunhofer-Institut für Bauphysik Holzkirchen lehnt die Erteilung eines Prüfsiegels ab, weil absolute Umweltfreundlichkeit kein Siegel garantieren kann. Bei der Auswahl von Produkten werden die Planungshinweise der Baubehörde und der Umweltbehörde sowie der Arbeitssicherheit und die von der Baubehörde veröffentlichten Verfahrensanweisungen zur Vermeidung von belasteten Baustoffen bei der Auswahl von Produkten berücksichtigt. Den Ausschreibungsunterlagen wird das Merkblatt über die Verwendung recycelfähiger Baustoffe beigefügt. Statistiken werden nicht geführt. III. 3. Wie groß ist der Anteil der verwendeten Verlegewerkstoffe, die den GEV-(Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe e.V.-)Emicode EC 1 (sehr emissionsarm) führen (bezogen auf Flächen nach Fragen I.1 und I.2)? Die Auswahl von Bauprodukten erfolgt im Rahmen der Ausschreibungen nach den von der Baubehörde veröffentlichten Verfahrensanweisungen für die Vermeidung von belasteten Baustoffen. 4. Werden bei der Auswahl von Bauprodukten Ergebnisse von Prüfungen hinsichtlich der Lindan-, PCP-, Formaldehyd- und Schwermetallbelastung berücksichtigt, wie sie z.B. vom Institut für Baubiologie GmbH Rosenheim und dem Fraunhofer-Institut für Bauphysik Holzkirchen durchgeführt werden? Wenn ja, wie hoch ist der Anteil der verwendeten Produkte, die ein solches oder ähnliches Prüfsiegel tragen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu III.1. und 2. 3


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IV. Ausschreibungen 1. In welcher Weise werden die unter II. und III. aufgezeigten Aspekte eines nachhaltigen sowie gesundheits- und umweltverträglichen Wirtschaftens bei der Gestaltung von Ausschreibungen berücksichtigt? Durch die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 HmbAbfG, Gesetze, Verordnungen und Regelungen des Bundes wie Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die Verwendungsbeschränkungen für Bauprodukte aus PVC, die Planungshilfen Umweltschutz im Bauwesen sowie die Merkblätter der Umweltbehörde besteht ein einheitlicher Regelungsrahmen für die Vergabedienststellen. Bei Ausschreibungen wird durch Merkblätter und in den Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis vorgegeben, daß keine gesundheitsgefährdenden und umweltschädigenden Produkte eingesetzt werden dürfen. Hierfür gibt es eine Positivliste für Stoffe, die eingesetzt werden dürfen. Werden Stoffe angeboten, die auf dieser Liste nicht aufgeführt sind, muß ein Datenblatt beigefügt werden, anhand dessen die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit festgestellt werden kann. Bei Abbruch- und Entsorgungsleistungen wird grundsätzlich vorgegeben, daß schadstoffbelastete Stoffe von unbelasteten Stoffen getrennt werden müssen. Für Straßenbaumaßnahmen finden die Entwurfsrichtlinien der Baubehörde (ER1) mit den darin festgelegten Standards Anwendung. Die Baubehörde berücksichtigt bei ihren Ausschreibungen die Regelungen des von der Umweltbehörde herausgegebenen Merkblattes zum Einsatz von umweltverträglichen Produkten bei öffentlichen Bauvorhaben. Diese, für alle bauausführenden Dienststellen verbindlichen Ausschreibungsbestandteile sind im Bauhandbuch vorgegeben und werden im Rahmen von Austauschlieferungen bei gegebener Veranlassung durch die Baubehörde aktualisiert. 2. Inwieweit wird in Ausschreibungen bei Produktvorgaben auf die Recyclierbarkeit sowie auf die Umweltverträglichkeit der Produkte und Baumaterialien Wert gelegt? Generelle Zielsetzung ist, bei der Vergabe von Aufträgen auf – lange Gebrauchsdauer – Reparaturfreundlichkeit – Wiederverwendbarkeit – weniger Abfälle – schadstoffärmere Abfälle – Produkte, die aus Reststoffen hergestellt wurden zu achten. Diese Vorgaben werden bereits bei der Erstellung der Ausschreibungen beachtet, so daß soweit möglich nur umweltverträgliche und wiederverwertbare Stoffe angeboten und eingesetzt werden. 3. Plant der Senat, einen Beschluß zur Berücksichtigung von Umwelt- und Entwicklungskriterien im Sinne der Agenda 21 bei Vergabeverfahren bei staatlichen Bauleistungen zu fassen, wie er es in vergleichbarer Weise mit seinen Beschlüssen vom 17. Dezember 1996 zur Bekämpfung von Lohndumping und illegaler Beschäftigung sowie am 27. Oktober 1998 mit der „Richtlinie zur Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe“ getan hat? Wenn ja, wann soll dies geschehen? Wenn nein, warum nicht, insbesondere wieso hält der Senat die Einhaltung von Tariftreue und die Förderung von Frauen für wichtiger als ein nachhaltiges, umweltverträgliches und entwicklungsförderndes Wirtschaften? Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen des §3 Absatz 1 HmbAbfG, der für die Vergabedienststellen verbindlich den Einsatz umweltverträglicher Produkte regelt, haben die Vergabedienststellen im Einzelfall nach Abwägung der Kostenauswirkungen umweltgerechte Baustoffe ggf. in der Leistungsbeschreibung vorzugeben. Eine generelle Regelung ist wegen des erforderlichen Abwägungsprozesses im Einzelfall nicht beabsichtigt. 4. In welcher Form führt der Senat den nach Kapitel 8.3 der Agenda 21 vorgesehenen Dialog zwischen Verwaltung, Industrie, Wissenschaft und Umweltgruppen imHinblick auf die Entwicklung und den Einsatz umweltverträglicher Baumaterialien? Durch Mitarbeit in mehreren Arbeitskreisen des Bundes und der Länder wird Einfluß genommen auf die Gestaltung und Fortschreibung des technischen und vertraglichen Regelwerks. Mit anderen norddeutschen Umweltministerien sind „Gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen in Norddeutschland“ erarbeitet und im Auftrag der Umweltministerkonferenz Norddeutschland Verhandlungen mit den Verbänden der Bau- und Entsorgungswirtschaft geführt worden mit dem Ziel, auf dieser Basis eine Vereinbarung zu treffen. Am 18. Februar 2000 wurde von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie acht Verbänden der Entsorgungswirtschaft eine entsprechende Vereinbarung, die unter anderem Aussagen zum Einsatz von Abfällen (sekundären Rohstoffen) in der Bauwirtschaft zur Ressourcenschonung enthält, geschlossen.

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